Finanzierung

Das Grundstipendium wird in dieser Form rund 2,1 Milliarden Euro kosten. Da das Grundstipendium die derzeitigen Förderungssäulen Studienbeihilfe und Familienbeihilfe ersetzen soll, könnten durch diesen Wegfall je ca. 200 Millionen Euro pro Jahr lukriert werden. 

Es fragt sich natürlich wie der Rest finanzieret soll. Ein zentraler Bestandteil unseres Grundstipendium Modells ist dessen umverteilende Wirkung. Um diese auch garantieren zu können, soll das Grundstipendium über eine Vermögensteuer finanziert werden. Diese Steuer führt dazu, dass die last der Studienfinanzierung vom Mittelstand auf das Vermögen überwälzt wird. Der Wirtschaftsforscher Stephan Schulmeister hat ein Vermögensteuermodell entwickelt, das insgesamt 3,4 Milliarden Euro pro Jahr bringt. Von diesen 3,4 Milliarden müssten 1,7 Milliarden Euro (also die Hälfte) für das Grundstipendium verwendet werden.


Die Forderung nach einer Vermögensteuer ruft immer wieder KritikerInnen auf den Plan, die behaupten, diese Steuer würde nur die „kleinen HäuselbauerInnen“ belasten. In Schulmeisters Modell wäre dies definitiv nicht der Fall. Das Vermögen würde als „Netto-Vermögen“, das heißt nach Abzug aller Schulden, zu Marktpreisen bewertet. Danach wird ein Freibetrag von 100.000 Euro und für jedes Kind ein weiterer Freibetrag von 25.000 Euro abgezogen. Diese Bemessungsgrundlage wird dann mit 0,5% besteuert. Die Freibeträge führen dazu, dass die Steuerlast erst ab einem relativ großen Vermögen zu greifen beginnt.  

Die Berechnung sieht also folgendermaßen aus:

Vermögen
minus Schulden (z.B. Kredit für das Haus)
minus 100.000 Euro Freibetrag
minus 25.000 Euro Freibetrag für jedes Kind

______________________________________________
= Bemessungsgrundlage

 

Von der Bemessungsgrundlage werden 0,5% berechnet, die als Vermögensteuer anfallen.

 

Zur besseren Veranschaulichung hier 2 Berechnungsbeispiele:

Beispiel a:

Eine Familie mit 2 Kindern besitzt ein geerbtes Haus mit einem Marktwert von 300.000 Euro, gleichzeitig wird aber noch ein Kredit in Höhe von 50.000 Euro abbezahlt.

Vermögen zu Marktwerten:  300.000 Euro

- Belastungen 50.000 Euro

- Freibetrag Mutter 100.000 Euro

- Freibetrag Vater 100.000 Euro

- Freibetrag Kind 1 25.000 Euro

- Freibetrag Kind 2 25.000 Euro

= Bemessungsgrundlage 0 Euro

Es wäre daher keine Vermögenssteuer zu entrichten!

 

Beispiel b)

Alleinstehende Person mit 2 Eigentumswohnungen mit einem Marktwert von je 150.000 Euro, wovon eine geerbt und die andere erworben wurde, einem Aktiendepot mit einem Wert von 50.000 Euro und einem Sparbuch mit 50.000 Euro, ohne Kinder. Für den Erwerb der zweiten Wohnung wurde ein Kredit von 75.000 Euro aufgenommen, der noch nicht abbezahlt ist.

 

Vermögen zu Marktwerten: 400.000 Euro

- Belastungen:   75.000 Euro

- Freibetrag: 100.000 Euro

= Bemessungsgrundlage: 300.000 Euro

 

Die Vermögenssteuerbelastung würde somit 225.000 Euro x 0,5 % pro Jahr, d.s. 1.125 Euro. Dies ist bei den zu erwartenden Wertzuwächsen und den Mieterträgen bei den Wohnungen eine moderate Belastung.